Satzung der
Volksbank-Stiftung
respektplus
Aus Osnabrück für Osnabrück
Leitbild
‚Die Würde des Menschen ist unantastbar.‘ So steht es im Grundgesetz und auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht der Begriff gleich im ersten Artikel. Menschenwürde muss man sich nicht verdienen oder erarbeiten. Menschenwürde ist keine Eigenschaft wie Klugheit, Schönheit oder Großzügigkeit. Dem Begriff der Menschenwürde liegt die Idee zugrunde, dass jeder Mensch allein schon durch seine Existenz wertvoll ist.
Menschenwürde ist nicht nur ein philosophischer Begriff, sondern beinhaltet eine Verpflichtung. Aus ihr lassen sich die anderen Menschenrechte ableiten. Das gilt sowohl für das Diskriminierungsverbot (Verbot der Benachteiligung aufgrund bestimmter Eigenschaften wie z. B. des Glaubens oder der Hautfarbe), die Freiheitsrechte (etwa die Meinungsfreiheit) und die Schutzrechte (wie das Folterverbot oder die Garantie einer fairen Gerichtsverhandlung) als auch für die sozialen Menschenrechte. Letztere stecken die Grundlagen für ein menschenwürdiges Leben ab. Mit dem Schutz der Menschenwürde unvereinbar ist zudem die Anwendung von körperlicher oder psychischer Gewalt, Mobbing und Verunglimpfungen (einschließlich des Umgangs in den sozialen Medien), übergriffiges Verhalten oder gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.
Satzung der Volksbank-Stiftung
§ 1 Name und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen ‚respektplus‘.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte oder Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, einschl. der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung der Kriminalprävention sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke – im speziellen durch aktive Schutzmaßnahmen in der Region Osnabrück. Sie setzt sich aktiv dafür ein, dass jeder Mensch in der Region Osnabrück ‑unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, oder sozialem Status- das Recht auf Respekt, Freiheit und Selbstbestimmung hat. Das Leitbild der Stiftung basiert auf den Werten der Gleichberechtigung, Toleranz und Solidarität, sie engagiert sich aktiv für die Bekämpfung von Diskriminierung, Gewalt, Mobbing und Hetze in allen Lebensbereichen. Dies schließt auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, Mobbing, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und übergriffigem Verhalten allgemein und im speziellen auch im Internet und in den sozialen Medien ein.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch Unterstützung von Organisationen oder Initiativen zum Schutz vor sexualisierter und häuslicher Gewalt, beispielsweise durch Aufklärungskampagnen zum Umgang und Verhalten in den sozialen Medien (einschl. Aufklärung zu Desinformationskampagnen im Internet), Präventionsworkshops gegen Gewalt für Jugendeinrichtungen und Schulen, aber auch durch Maßnahmen zur Prävention von Mobbing und Gewalt sowie die Unterstützung von Gewaltbetroffenen (z.B. Unterstützung von Beratungsstellen, Zufluchtsorten, Begleitung in Strafprozessen, Spurensicherung, Trauma Ambulanzen, …). Förderungsfähige Maßnahmen müssen den wesentlichen Anteil ihrer Wirkung in Stadt oder Landkreis Osnabrück entfalten. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung dieser Zwecke.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt bei Errichtung der Stiftung 500.000 Euro.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragsreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter, erfüllt.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sowie aus den dazu gedachten Umschichtungsgewinnen. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
- Die Organmitglieder sowie die Stifterin erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus den Mitteln der Stiftung.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Organe
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2, maximal 3 Personen, die vom Kuratorium jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied wird vom Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG – Bramgau Osnabrück Wittlage benannt und zwar jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Dieses Vorstandsmitglied ist zugleich geborener Vorstandsvorsitzender der Stiftung. Es kann den Vorstandsvorsitz abgeben. In diesem Fall wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der erste Vorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.
- Dem Vorstand sollen weiterhin Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks aufweisen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands.
- Sofern die Vorstandsmitglieder dem Führungsgremium der Vereinigten Volksbank Bramgau Osnabrück Wittlage angehören, endet ihre Amtszeit mit dem Ausscheiden aus der Bank oder dem Eintritt in ein passives Beschäftigungsverhältnis mit der Bank. Die Amtszeit aller anderen Vorstandsmitglieder endet bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestimmung nach 1) bzw. Neuwahl eines Vorstands nach 2). Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.
- Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und nach dieser Satzung.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Erarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium zur Verwendung der Stiftungsmittel
- Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
- Die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichts,
- ggf. die Anstellung von Arbeitskräften.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Vorstandssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung). Zudem können Vorstandssitzungen sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ortmittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzungen).
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder beteiligten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Abwesenheit der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Eine Beschlussfassung ist – mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung – ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation möglich, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder beteiligen.
- Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und diejenigen Rechtgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand im Innenverhältnis die Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 6 und höchstens 9 Personen. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen oder sinnvollen Sachverstand aufweisen. 2 Mitglieder werden vom Aufsichtsrat der Vereinigten Volksbank eG – Bramgau Osnabrück Wittlage aus dem Kreis des Aufsichtsrates, des Vorstands oder der Führungskräfte der Bank benannt. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
- Geborenes Mitglied und Vorsitzende(r) des Kuratoriums ist die/ der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Vereinigten Volksbank eG – Bramgau, Osnabrück, Wittlage (oder deren Rechtsnachfolgerin). Die / der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Mitgliedschaft an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates der Vereinigten Volksbank eG Bramgau Osnabrück Wittlage (oder deren Rechtsnachfolgerin) abgeben. Zudem kann sie/ er den Kuratoriumsvorsitz abgeben. In diesen Fällen wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Aufsichtsrates der Vereinigten Volksbank eG aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
- Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Aufsichtsrates der Vereinigten Volksbank eG eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit gewählt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
- Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen.
- Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium in jeweils getrennter Abstimmung. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Das Kuratorium hat insbesondere folgenden Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel auf Basis der Vorschläge des Vorstands
- Beschlussfassung zur Bildung von Rücklagen
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
- Für die Vergabe von Stiftungsmitteln kann das Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand Richtlinien erlassen und den Vorstand zur eigenständigen Beschlussfassung über die Verwendung von Stiftungsmitteln unter Einhaltung dieser Richtlinien bevollmächtigen. Dies kann auch die Bevollmächtigung des Vorstands zum Eingehen von Dauerförderungsmaßnahmen umfassen.
- Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Kuratoriumssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsortmittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung). Zudem können Kuratoriumssitzungen sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzungen).
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit der oder des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, bestimmt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.
- Eine Beschlussfassung ist – mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung – ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation möglich, wenn kein Kuratoriumsmitglied diesem Verfahren widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
§ 12 Satzungsänderung
- Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
- Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
- Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürften der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen oder aufgrund ihrer sozialen und familiären Situation (z.B. Migrationshintergrund) förder- oder schutzbedürftig sind.
§ 15 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsens geltenden Stiftungsrechts.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
Osnabrück, 23. Mai 2024
Beate Jakobs Vorstandsmitglied der Stifterin Vereinigte Volksbank eG
Heiko Engelhard Vorstandsmitglied der Stifterin Vereinigte Volksbank eG
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